RS Vwgh 1999/4/21 98/03/0161

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
KFG 1967 §103 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0151 4

Stammrechtssatz

Wenn ein Taxilenker als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges nicht dafür sorgt, daß eine den Vorschriften des KFG entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist, und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 KFG begeht, so ist dies bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Lenkers auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses Kraftfahrzeug ausschließlich für Privatfahrten des Taxilenkers eingesetzt wird. Schutzzweck der zitierten Vorschrift ist nämlich die Sicherheit des Straßenverkehrs. Eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen läßt, ist aber zum Lenken eines Taxis nicht geeignet (Hinweis E 10.5.1984, VwSlg 11430 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030161.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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