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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0151 4Stammrechtssatz
Wenn ein Taxilenker als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges nicht dafür sorgt, daß eine den Vorschriften des KFG entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist, und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 KFG begeht, so ist dies bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Lenkers auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses Kraftfahrzeug ausschließlich für Privatfahrten des Taxilenkers eingesetzt wird. Schutzzweck der zitierten Vorschrift ist nämlich die Sicherheit des Straßenverkehrs. Eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen läßt, ist aber zum Lenken eines Taxis nicht geeignet (Hinweis E 10.5.1984, VwSlg 11430 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030161.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009