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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ADR 1973 Rn10381 Abs2;Rechtssatz
Eine in Österreich beginnende und in Frankreich endende Beförderung fällt nicht unter den Tatbestand einer nationalen Beförderung iSd § 3 Abs 1 Z 3 GGSt. Es handelt sich vielmehr um eine internationale Beförderung, auf welche unmittelbar (nicht erst im Wege des § 2 Abs 1 GGSt) die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) anzuwenden sind. Ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen des ADR erfüllt daher nicht den Tatbestand nach § 42 Abs 2 Z 28 GGSt, sondern den nach § 42 Abs 2 Z 31 GGSt. Da beide Bestimmungen aber Blankettstrafnormen für dieselben Verweisungsstraftatbestände darstellen und auch die Strafdrohungen ident sind, würde die Anwendung der falschen Norm den Bf bei einer derartigen Konstellation in keinem subjektiven Recht verletzen.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030353.X01Im RIS seit
23.03.2001