RS Vwgh 1999/4/21 98/03/0353

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 Rn10381 Abs2;
GGSt §2 Abs1;
GGSt §3 Abs1 Z3;
GGSt §42 Abs2 Z28;
GGSt §42 Abs2 Z31;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine in Österreich beginnende und in Frankreich endende Beförderung fällt nicht unter den Tatbestand einer nationalen Beförderung iSd § 3 Abs 1 Z 3 GGSt. Es handelt sich vielmehr um eine internationale Beförderung, auf welche unmittelbar (nicht erst im Wege des § 2 Abs 1 GGSt) die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) anzuwenden sind. Ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen des ADR erfüllt daher nicht den Tatbestand nach § 42 Abs 2 Z 28 GGSt, sondern den nach § 42 Abs 2 Z 31 GGSt. Da beide Bestimmungen aber Blankettstrafnormen für dieselben Verweisungsstraftatbestände darstellen und auch die Strafdrohungen ident sind, würde die Anwendung der falschen Norm den Bf bei einer derartigen Konstellation in keinem subjektiven Recht verletzen.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030353.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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