RS Vwgh 1999/4/21 98/01/0341

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1999
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z4;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, aus den im § 10 Abs 1 Z 3 und Z 4 StbG 1985 genannten Verleihungshindernissen sei abzuleiten, dass Straftaten, die mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht seien, den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 nicht erfüllen könnten, ist unzutreffend. Dieser Tatbestand umschreibt nämlich ein eigenständiges Verleihungshindernis ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse. Maßgeblich ist dabei ausschließlich die sich aus den Straftaten eines Einbürgerungswerbers ergebende Prognose (Hinweis E vom 25. 2. 1998, 96/01/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010341.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten