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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Bei der gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 vorzunehmenden Beurteilung ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt ist, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit sowie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erlassene Vorschriften missachten (Hinweis E vom 29. 1. 1997, 96/01/0173). Es ist der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung dieses Gesamtverhaltens - neben dem nach der Zusicherung gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen des Einbürgerungshindernisses gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Straftaten heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010341.X01Im RIS seit
20.11.2000