RS Vwgh 1999/4/21 98/03/0350

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Selbst wenn der Zulassungsbesitzer über 300 LKW-Züge und Sattelzüge verfügen sollte, stellt das Kennzeichen des Sattelanhängers kein für die dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretungen wesentliches Tatbestandsmerkmal dar (Hinweis E 24 9.1997, 95/03/0079), wenn die in der Strafverfügung enthaltenen Angaben über die Tatzeit, den Tatort und die Person des Lenkers ausreichen, um dem Bf die Identifizierung des den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Sattelanhängers zu ermöglichen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030350.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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