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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Rechtssatz
Selbst wenn der Zulassungsbesitzer über 300 LKW-Züge und Sattelzüge verfügen sollte, stellt das Kennzeichen des Sattelanhängers kein für die dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretungen wesentliches Tatbestandsmerkmal dar (Hinweis E 24 9.1997, 95/03/0079), wenn die in der Strafverfügung enthaltenen Angaben über die Tatzeit, den Tatort und die Person des Lenkers ausreichen, um dem Bf die Identifizierung des den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Sattelanhängers zu ermöglichen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030350.X01Im RIS seit
04.05.2001