Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/19 90/07/0124 2Stammrechtssatz
Gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG können weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlußfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen - im Gegensatz zu neuen Befundergebnissen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen (Hinweis E 2.6.1992, 81/03/0151).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030097.X02Im RIS seit
20.11.2000