RS Vwgh 1999/4/21 99/03/0097

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/19 90/07/0124 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG können weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlußfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen - im Gegensatz zu neuen Befundergebnissen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen (Hinweis E 2.6.1992, 81/03/0151).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030097.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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