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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 3 KFG genügt nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030350.X02Im RIS seit
04.05.2001