RS Vfgh 1999/2/27 G227/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1999
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG §308 Abs3

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von - mit freiwilligen Beiträgen erworbenen - Versicherungszeiten (keine Anrechnung von Schul- und Studienzeiten) bei Ermittlung des Überweisungsbetrages im Fall des Übertritts in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Rechtssatz

Der Wortteil "Beitrags" im Wort "Beitragsmonat" in §308 Abs3 litb ASVG, BGBl. 189/1955 idF BGBl. 31/1973, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Wenn der Gesetzgeber bei Übertritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis die Erstattung von Beiträgen für jene Versicherungszeiten vorsieht, die nach Überweisung von Beiträgen für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angerechneten Zeiten iS des §308 Abs1 ASVG verbleiben, so muß eine solche Regelung in sich sachlich sein. Sie darf insbesondere innerhalb der für eine Erstattung von Beiträgen in Betracht kommenden Zeiten nicht unsachlich differenzieren. Die in §308 Abs3 ASVG vorgesehene unterschiedliche Behandlung innerhalb der Versicherungszeiten, die mit freiwilligen Beiträgen erworben worden sind, entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung und verstößt daher gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz.

(Anlaßfall B2243/97, E v 27.02.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Beitragszeiten, Überweisung, Pensionsversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G227.1998

Dokumentnummer

JFR_10009773_98G00227_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten