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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von - mit freiwilligen Beiträgen erworbenen - Versicherungszeiten (keine Anrechnung von Schul- und Studienzeiten) bei Ermittlung des Überweisungsbetrages im Fall des Übertritts in ein pensionsversicherungsfreies DienstverhältnisRechtssatz
Der Wortteil "Beitrags" im Wort "Beitragsmonat" in §308 Abs3 litb ASVG, BGBl. 189/1955 idF BGBl. 31/1973, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Wenn der Gesetzgeber bei Übertritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis die Erstattung von Beiträgen für jene Versicherungszeiten vorsieht, die nach Überweisung von Beiträgen für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angerechneten Zeiten iS des §308 Abs1 ASVG verbleiben, so muß eine solche Regelung in sich sachlich sein. Sie darf insbesondere innerhalb der für eine Erstattung von Beiträgen in Betracht kommenden Zeiten nicht unsachlich differenzieren. Die in §308 Abs3 ASVG vorgesehene unterschiedliche Behandlung innerhalb der Versicherungszeiten, die mit freiwilligen Beiträgen erworben worden sind, entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung und verstößt daher gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz.
(Anlaßfall B2243/97, E v 27.02.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Sozialversicherung, Beitragszeiten, Überweisung, PensionsversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G227.1998Dokumentnummer
JFR_10009773_98G00227_01