RS Vwgh 1999/4/21 98/03/0356

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204010
E3R E07204020
E6J
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs2;
61992CJ0394 Michielsen Geybels Transport Service VORAB;
EURallg;
KFG 1967 §134 Abs1;

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-394/92 (Marc Michielsen und Geybels Transport Service NV, Slg 1994 I-2497) ausgesprochen, dass die tägliche Arbeitszeit iSd Artikels 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr die Lenkzeit, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen sowie die tägliche Ruhezeit, sofern diese eine Stunde nicht überschreitet, falls der Fahrer sie in zwei oder drei Abschnitten nimmt, umfasst. Die tägliche Arbeitszeit beginnt in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt, oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, am Ende der Ruhezeit, deren Dauer Acht Stunden nicht unterschreitet. Sie endet zu Beginn einer täglichen Ruhezeit oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, zu Beginn einer Ruhezeit von mindestens Acht zusammenhängenden Stunden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 692J0394 Michielsen Geybels Transport Service VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030356.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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