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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §210 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/01/29 97/15/0168 1Stammrechtssatz
Da es sich bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer um eine Festsetzung der Abgabe nach der Fälligkeit handelt, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides zu. Weil die Zahlung auf Grund der Nachforderung erst nach Fälligkeit erfolgt, ist jedoch grundsätzlich ein Säumniszuschlag verwirkt (Hinweis Ruppe, UStG, § 21 Tz 42).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150200.X01Im RIS seit
20.11.2000