RS Vwgh 1999/4/22 97/15/0200

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §210 Abs4;
BAO §217 Abs1;
BAO §218 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/29 97/15/0168 1

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer um eine Festsetzung der Abgabe nach der Fälligkeit handelt, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides zu. Weil die Zahlung auf Grund der Nachforderung erst nach Fälligkeit erfolgt, ist jedoch grundsätzlich ein Säumniszuschlag verwirkt (Hinweis Ruppe, UStG, § 21 Tz 42).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150200.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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