RS Vwgh 1999/4/22 99/06/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §12 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §2 liti;
BauG Vlbg 1972 §30;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/23 94/06/0263 1

Stammrechtssatz

Selbst dem Nachbarn iSd § 2 lit i Vlbg BauG 1972 wird gemäß der Regelung des § 30 Vlbg BauG 1972 kein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung, soweit sich aus dieser ein Immissionsschutz für ihn ergibt, eingeräumt. Sofern dem Nachbarn iZm § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 ein Recht auf Einhaltung eines größeren Abstandes zusteht, ist allerdings bei Beurteilung des Ausmaßes der zulässigen ortsüblichen Immissionen die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungskategorie zu berücksichtigen (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143). Insoweit wäre somit also auch im Rahmen des Vlbg BauG 1972 aufgrund einer Nachbareinwendung ein Betriebstypenvergleich vorzunehmen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060015.X05

Im RIS seit

10.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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