RS Vwgh 1999/4/22 99/06/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Slbg 1992 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/19 96/06/0173 2 (hier: kein Mitspracherecht des Nachbarn, ob eine Pferdezuchthalle und Bewegungshalle im Grünland widmungskonform ist)

Stammrechtssatz

Auf die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken ganz allgemein hat der Nachbar (mit Ausnahme des Geltungsbereiches der Tir BauO 1989) schlechthin keinen Rechtsanspruch. Sein Mitspracherecht ist nur dann gegeben, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Mit der Widmung Grünland iSd § 19 Slbg ROG 1992 ist kein Immissionsschutz verbunden (hier kommt daher dem Nachbarn in bezug auf die Frage, ob Teile der Lager und der Parkplätze im Grünland situiert sind, kein Mitspracherecht zu).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060052.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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