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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0002 3Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegen eine Strafverfügung gerichtete Eingabe als Einspruch im Sinne des § 49 Abs 1 VStG oder als Berufung gemäß § 49 Abs 2 VStG zu werten ist, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an, sondern ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat. Entsprechendes gilt auch für den Beschwerdefall eines mündlichen Einspruches
(Hinweis E 19.9.1990, 90/03/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070010.X01Im RIS seit
11.07.2001