RS Vwgh 1999/4/22 99/07/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0002 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegen eine Strafverfügung gerichtete Eingabe als Einspruch im Sinne des § 49 Abs 1 VStG oder als Berufung gemäß § 49 Abs 2 VStG zu werten ist, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an, sondern ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat. Entsprechendes gilt auch für den Beschwerdefall eines mündlichen Einspruches

(Hinweis E 19.9.1990, 90/03/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070010.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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