RS Vwgh 1999/4/22 97/06/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §6 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/28 95/06/0170 1

Stammrechtssatz

Dem Eigentümer eines dem Bauplatz gegenüberliegenden von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennten Grundstückes, kommt ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften zu, die zur Verkehrsfläche in Beziehung stehen (Hinweis E 20.4.1995, 94/06/0214).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060247.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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