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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/28 95/06/0170 1Stammrechtssatz
Dem Eigentümer eines dem Bauplatz gegenüberliegenden von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennten Grundstückes, kommt ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften zu, die zur Verkehrsfläche in Beziehung stehen (Hinweis E 20.4.1995, 94/06/0214).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060247.X02Im RIS seit
03.05.2001