RS Vwgh 1999/4/22 97/15/0137

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon , ob der Haushalt in einer frei gewählten oder in einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wohnung geführt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150137.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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