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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon , ob der Haushalt in einer frei gewählten oder in einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wohnung geführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150137.X01Im RIS seit
21.02.2002