RS Vwgh 1999/4/22 99/06/0015

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 30 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 iVm § 6 Abs 10 kann auch nicht zum Schutz gegen Immissionen aus dem Zufahrtsverkehr und Abfahrtsverkehr ein Recht des Nachbarn auf Vorschreibung zweckentsprechender Auflagen abgeleitet werden. § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 sieht als ausschließliche Anordnung die Festsetzung größerer als in Abs 2 bis Abs 8 vorgeschriebener Abstandsflächen und Abstände vor, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt. Diese Bestimmung ermöglicht somit nicht die Anordnung von Auflagen und bezieht sich im Übrigen nur auf Immissionen, die sich aus dem Verwendungszweck eines Bauwerkes ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060015.X03

Im RIS seit

10.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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