RS Vfgh 1999/3/1 V108/96

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Veröffentlicht am 01.03.1999
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98 Wohnbau
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art18 Abs2
EntgeltrichtlinienV 1994 §2 Abs4 .gleichlautend mit EntgeltrichtlinienV 1986 §3 Abs3.
WohnungsgemeinnützigkeitsG §13
VfGG §61a

Leitsatz

Gesetzliche Deckung der Einbeziehung der Finanzierungskosten für den Grundstückserwerb bei Ermittlung der Grundkosten in der Entgeltrichtlinienverordnung im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit des §3 Abs3 alte Fassung der EntgeltrichtlinienV 1986 und des gleichlautenden §2 Abs4 EntgeltrichtlinienV 1994.

Der Verfassungsgerichtshof ist - in systematischer und historischer Auslegung des §13 ff. WohnungsgemeinnützigkeitsG - der Auffassung, dass der Begriff der "Grundkosten" im Sinne des §13 Abs2 WohnungsgemeinnützigkeitsG unter Bedachtnahme auf das im Abs1 leg. cit. statuierte "Prinzip der Kostendeckung" in einem auch diese Finanzierungskosten einschließenden Sinn zu verstehen ist.

Der Verfassungsgerichtshof leitet aus den Gesetzesmaterialien ab, dass der Gesetzgeber des WohnungsgemeinnützigkeitsG (schon in seiner Stammfassung) den Begriff der "Grundkosten" im Sinne des §13 Abs2 leg. cit. grundsätzlich (unbeschadet der in §13 Abs2 erster Satz zweiter Halbsatz WohnungsgemeinnützigkeitsG vorgesehenen Begrenzung mit dem Verkehrswert) in einem die Finanzierungskosten für den Grundstückserwerb einschließenden Sinn verstanden wissen wollte.

Kosten waren den Beteiligten - soweit sie für abgegebene Äußerungen begehrt wurden - nicht zuzusprechen, weil es im Fall eines - wie hier - auf Grund eines Gerichtsantrages eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Aufgabe des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg. 10.832/1986 und die dort zitierte Judikatur).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Auslegung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V108.1996

Dokumentnummer

JFR_10009699_96V00108_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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