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98 WohnbauNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzliche Deckung der Einbeziehung der Finanzierungskosten für den Grundstückserwerb bei Ermittlung der Grundkosten in der Entgeltrichtlinienverordnung im WohnungsgemeinnützigkeitsgesetzRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit des §3 Abs3 alte Fassung der EntgeltrichtlinienV 1986 und des gleichlautenden §2 Abs4 EntgeltrichtlinienV 1994.
Der Verfassungsgerichtshof ist - in systematischer und historischer Auslegung des §13 ff. WohnungsgemeinnützigkeitsG - der Auffassung, dass der Begriff der "Grundkosten" im Sinne des §13 Abs2 WohnungsgemeinnützigkeitsG unter Bedachtnahme auf das im Abs1 leg. cit. statuierte "Prinzip der Kostendeckung" in einem auch diese Finanzierungskosten einschließenden Sinn zu verstehen ist.
Der Verfassungsgerichtshof leitet aus den Gesetzesmaterialien ab, dass der Gesetzgeber des WohnungsgemeinnützigkeitsG (schon in seiner Stammfassung) den Begriff der "Grundkosten" im Sinne des §13 Abs2 leg. cit. grundsätzlich (unbeschadet der in §13 Abs2 erster Satz zweiter Halbsatz WohnungsgemeinnützigkeitsG vorgesehenen Begrenzung mit dem Verkehrswert) in einem die Finanzierungskosten für den Grundstückserwerb einschließenden Sinn verstanden wissen wollte.
Kosten waren den Beteiligten - soweit sie für abgegebene Äußerungen begehrt wurden - nicht zuzusprechen, weil es im Fall eines - wie hier - auf Grund eines Gerichtsantrages eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Aufgabe des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg. 10.832/1986 und die dort zitierte Judikatur).
Schlagworte
Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Auslegung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V108.1996Dokumentnummer
JFR_10009699_96V00108_01