RS Vwgh 1999/4/22 97/15/0062

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Es liegt zwar keine Rechtswidrigkeit darin, in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten Bescheides zu verweisen (Hinweis E 25.6.1998, 97/15/0061); ein solcher Verweis vermag aber den verweisenden Bescheid nur dann zu tragen, wenn seinerseits der verwiesene Bescheid den Anforderungen an eine ausreichende Bescheidbegründung genügt und auch aus dem Verweis eindeutig hervorgeht, welche Begründungspassagen des seinerzeitigen Bescheides für die Stützung des nunmehrigen Bescheides konkret herangezogen werden.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150062.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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