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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Die Verwahrung einer geladenen Pumpgun bloß unter der Matratze eines Bettes im Schlafzimmer bietet im Beschwerdefall nicht die nötige Sicherheit dafür, dass sie vor Zufallszugriffen, insbesondere auch fallweise im Haus des Inhabers der Waffenbesitzkarte anwesender Besucher geschützt sei, weil es bei der vom Inhaber der Waffenbesitzkarte angebrachten elektronischen Türsperre jedenfalls erforderlich ist, die Tür zunächst händisch zu schließen und die Öffnung der Schlafzimmertür dann über einen im Wohnzimmer angebrachten Schalter (Lichtschalter) erfolgen kann. Damit ist aber eine, wenn auch unbedachte, Betätigung des Lichtschalters durch Besucher des Hauses und eine dadurch bewirkte Auslösung des Öffnungsmechanismus keinesfalls ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200563.X03Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018