RS Vwgh 1999/4/22 97/20/0563

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Verwahrung einer geladenen Pumpgun bloß unter der Matratze eines Bettes im Schlafzimmer bietet im Beschwerdefall nicht die nötige Sicherheit dafür, dass sie vor Zufallszugriffen, insbesondere auch fallweise im Haus des Inhabers der Waffenbesitzkarte anwesender Besucher geschützt sei, weil es bei der vom Inhaber der Waffenbesitzkarte angebrachten elektronischen Türsperre jedenfalls erforderlich ist, die Tür zunächst händisch zu schließen und die Öffnung der Schlafzimmertür dann über einen im Wohnzimmer angebrachten Schalter (Lichtschalter) erfolgen kann. Damit ist aber eine, wenn auch unbedachte, Betätigung des Lichtschalters durch Besucher des Hauses und eine dadurch bewirkte Auslösung des Öffnungsmechanismus keinesfalls ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200563.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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