RS Vwgh 1999/4/22 98/06/0015

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L82000 Bauordnung
L82250 Garagen
L82255 Garagen Salzburg
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §305;
ABGB §306;
BauRallg;
GaragenO Slbg 1997 §2 Abs1 impl;
GaragenO Slbg 1997 §2 Abs2 impl;
RGaO §2 Abs1 idF Slbg 1976/076 ;
RGaO §2 Abs2 idF Slbg 1976/076 ;
VwRallg;

Beachte

Vorgeschichte:96/06/0105 E 24. April 1997;

Rechtssatz

Bei der Frage der Auslegung des Begriffes des "Wertes der baulichen Anlage" in § 2 Abs 1 RGaO ist unter analoger Anwendung der einschlägigen Regelungen des ABGB (§ 305 und § 306) davon auszugehen, dass der gemeine Preis der baulichen Anlage heranzuziehen ist. Gemäß § 305 ABGB kommen als Maßstab für den gemeinen Wert einer Sache der Verkaufswert (Austauschwert: Ankaufswert oder Verkaufswert), aber auch der Ertragswert oder der Kostenwert (Herstellungswert) oder ein Mischwert aus diesen in Betracht. Welche Berechnungsmethode im Einzelnen heranzuziehen ist, ergibt sich nach der Judikatur des OGH mangels besonderer Vorschrift aus dem Zweck der jeweiligen Bestimmung (Hinweis Urteil 14.10.1976, SZ 49/118, und Urteil 17.3.1976, 8 Ob 29/76, abgedruckt in ZVR 1976/259). Im Rahmen einer Interpretation nach dem Zweck der Regelung kann im vorliegenden Zusammenhang auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ins Kalkül gezogen werden. Betrachtet man dieses durch den bloßen Umbau bzw Erweiterungsbau ausgelöste Gebot einer allfälligen weiteren Stellplatzverpflichtung im Lichte dieses Grundsatzes, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber offensichtlich auf eine entsprechende Verkehrswertsteigerung der baulichen Anlage abstellen wollte, bei der diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung in einem bestimmten Ausmaß neuerlich eintreten soll. Stellte man bei diesem Begriff hingegen auf den Herstellungswert ab, könnten zusätzliche Stellplatzverpflichtungen entstehen, die nicht als verhältnismäßig anzusehen wären.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060015.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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