RS Vwgh 1999/4/22 97/15/0202

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs3;

Rechtssatz

Es entspricht der Systematik des B-VG, dass die Gemeindeaufsicht jenem Rechtsträger überlassen ist, der zur Vollziehung der Angelegenheit zuständig wäre, wenn diese nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fiele (Hinweis E 24.4.1979, 835/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150202.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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