RS Vwgh 1999/4/22 98/20/0260

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §16 Abs2;
AsylG 1997 §17 Abs2;
AsylG 1997 §26 Abs2;
AsylG 1997 §29 Abs1;

Rechtssatz

Im AsylG 1997 findet sich keine Bestimmung, derzufolge die Vernehmung des Asylwerbers ausschließlich in seiner Muttersprache zu erfolgen hätte; vielmehr erachtete der Gesetzgeber die Kommunikation mit dem Asylwerber im Verwaltungsverfahren IN EINER IHM VERSTÄNDLICHEN SPRACHE (vgl § 16 Abs 2, § 17 Abs 2, § 26 Abs 2, § 29 Abs 1 AsylG 1997) als ausreichend (hier: die Behörde hätte sich mit den in englischer Sprache gehaltenen Ausführungen des bf Asylwerbers auseinander setzen müssen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200260.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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