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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §16 Abs2;Rechtssatz
Im AsylG 1997 findet sich keine Bestimmung, derzufolge die Vernehmung des Asylwerbers ausschließlich in seiner Muttersprache zu erfolgen hätte; vielmehr erachtete der Gesetzgeber die Kommunikation mit dem Asylwerber im Verwaltungsverfahren IN EINER IHM VERSTÄNDLICHEN SPRACHE (vgl § 16 Abs 2, § 17 Abs 2, § 26 Abs 2, § 29 Abs 1 AsylG 1997) als ausreichend (hier: die Behörde hätte sich mit den in englischer Sprache gehaltenen Ausführungen des bf Asylwerbers auseinander setzen müssen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200260.X01Im RIS seit
20.11.2000