RS Vwgh 1999/4/22 97/06/0247

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs1;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Rahmen einer Projektänderung während eines Baubewilligungsverfahrens steht den Nachbarn, sofern dadurch Nachbarrechte berührt werden, neuerlich die Möglichkeit offen, neue, diese Änderung betreffende Einwendungen zu erheben (Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0020). Insofern besteht keine Einschränkung durch wirksam erhobene Einwendungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060247.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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