RS Vfgh 1999/3/2 B2004/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1999
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ParteienG 1975 §1 Abs4
RundfunkG §2
RundfunkG §27 Abs1 Z1

Leitsatz

Keine willkürliche Abweisung einer Beschwerde der Freiheitlichen Partei Österreichs gegen eine Fernsehsendung über die Absetzung der Funktionäre der Salzburger Freiheitlichen; Gelegenheit zur Äußerung für Generalsekretär und geschäftsführende Parteiobfrau; keine Stellungnahme des im Ausland befindlichen Parteiobmannes; Zulässigkeit pointierter Standpunkte in der Fragestellung eines Interviews

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 7716/1975, 7717/1975, 7718/1975 und 8320/1978 darlegte, ist es nicht ausgeschlossen, daß eine (natürliche oder juristische) Person (so auch eine politische Partei - Art1 §1 Abs4, letzter Satz, ParteienG, BGBl. 404/1975; s. VfSlg. 12.795/1991, 13.509/1993, zuletzt etwa VfGH 11.3.1998, B2429/97), die eine auf §27 Abs1 Z1 RundfunkG gestützte Beschwerde an die Rundfunkkommission gerichtet hat, durch den ihren Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission in (irgend-)einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird. Sie ist daher legitimiert, gegen den Bescheid der Kommission gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Die Aufgabe des Interviewers muß sich nicht in der Beisteuerung neutraler Stichworte für Statements des Interviewten erschöpfen, sondern es können vielmehr in alle gewählten Fragen durchaus auch scharf ausgeprägte Standpunkte und provokant-kritische Stellungnahmen "unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen" iSd. §2 RundfunkG (mit-)einfließen (so VfSlg. 12.086/1989).

Ferner kann nicht übersehen werden, daß das aus demokratischer Sicht eher ungewöhnliche Argument, es handle sich "nur" um eine Vorziehung der Wahlen, von jenen Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei, die im ORF zu Wort kamen, dort nicht in die öffentliche Diskussion eingeführt worden ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß es sich bei der Absetzung von ca. 700 - demokratisch gewählten - Funktionären einer politischen Partei (das waren alle Funktionäre des Bundeslandes Salzburg) um einen Vorgang von großer Öffentlichkeitswirksamkeit handelt, über welchen zu berichten gesetzlicher Auftrag des ORF ist.

Es ist unter den gegebenen Umständen auch nicht erfindlich, wieso Willkür darin liegen soll, daß die belangte Behörde den Schriftsatz nicht vor Beginn der Verhandlung zur Kenntnis genommen, sondern es der beschwerdeführenden Partei überlassen hat, dessen Inhalt in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei wurde nämlich Gelegenheit geboten, alles ihm zweckdienlich Erscheinende in der mündlichen Verhandlung vorzubringen, also auch etwa den Inhalt des Schriftsatzes. Wenn er darauf verzichtet hat, hat dies die beschwerdeführende Partei zu vertreten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Partei politische, Rundfunk, Rundfunkkommission

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2004.1998

Dokumentnummer

JFR_10009698_98B02004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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