RS Vwgh 1999/4/22 98/20/0355

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs1 idF 1999/I/041;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar grundsätzlich einen angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen, sodass nachträgliche Rechtsänderungen oder nachträgliche Sachverhaltsänderungen nicht zu berücksichtigen sind. Hat der Verfassungsgerichtshof aber das vom Verwaltungsgerichtshof seiner Kontrolle der behördlichen Tätigkeit zugrunde zu legende Gesetz aufgehoben und - wie im E VfGH 11.12.1998, G 210/98 ua, mit dem die in § 32 Abs 1 erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Kundmachung

BGBl I Nr 106/1998 enthaltene Wortfolge ALS OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN ODER als verfassungswidrig aufgehoben worden ist - die Wirkung seines aufhebenden Erkenntnisses ausdrücklich auf alle vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände erstreckt, so ist das aufgehobene Gesetz vom Verwaltungsgerichtshof auch dann nicht zu beachten, wenn es sich nicht um einen Anlassfall im Sinne des Art 140 Abs 7 B-VG handelt (Hinweis E VwGH 18.2.1999, 98/20/0303).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200355.X01

Im RIS seit

29.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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