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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §32 Abs1 idF 1999/I/041;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar grundsätzlich einen angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen, sodass nachträgliche Rechtsänderungen oder nachträgliche Sachverhaltsänderungen nicht zu berücksichtigen sind. Hat der Verfassungsgerichtshof aber das vom Verwaltungsgerichtshof seiner Kontrolle der behördlichen Tätigkeit zugrunde zu legende Gesetz aufgehoben und - wie im E VfGH 11.12.1998, G 210/98 ua, mit dem die in § 32 Abs 1 erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Kundmachung
BGBl I Nr 106/1998 enthaltene Wortfolge ALS OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN ODER als verfassungswidrig aufgehoben worden ist - die Wirkung seines aufhebenden Erkenntnisses ausdrücklich auf alle vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände erstreckt, so ist das aufgehobene Gesetz vom Verwaltungsgerichtshof auch dann nicht zu beachten, wenn es sich nicht um einen Anlassfall im Sinne des Art 140 Abs 7 B-VG handelt (Hinweis E VwGH 18.2.1999, 98/20/0303).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200355.X01Im RIS seit
29.08.2001