Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
AUS GRÜNDEN DER VERFAHRENSBESCHLEUNIGUNG UND
VERFAHRENSKONZENTRATION (vgl die RegV zum FrG 1997, 685 BlgNR 20 GP) wurde durch das AsylG 1997 in den Fällen, in denen ein Asylantrag abzuweisen ist, das Bundesasylamt damit betraut, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den HERKUNFTSSTAAT zulässig ist (§ 8 AsylG 1997). § 75 Abs 1 FrG 1997 beschränkt demgemäß die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung auf diejenigen vom Antragsteller bezeichneten Staaten, hinsichtlich derer noch keine Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt. Aus dieser VERKNÜPFUNG DES
ASYLVERFAHRENS MIT DER FESTSTELLUNG DER ZULÄSSIGKEIT DER
ZURÜCKWEISUNG, ZURÜCKSCHIEBUNG ODER ABSCHIEBUNG (vgl die RegV zum AsylG 1997, 686 BlgNR 20 GP, 20) ergibt sich, dass gemäß § 8 AsylG 1997 keine Feststellung in Bezug auf einen unbekannten TATSÄCHLICHEN Herkunftsstaat zu treffen ist, sondern die Gefährdungssituation in dem Staat zu prüfen ist, in dem der Fremde aus Gründen der Flüchtlingskonvention verfolgt zu werden behauptet (Hinweis E 29.5.1998, 98/02/0044). Vom Zweck des AsylG 1997 her, nämlich der Gewährung von Schutz vor Verfolgung (vgl § 7 AsylG 1997), ist der Begriff des HERKUNFTSSTAATES im Sinne des § 8 AsylG 1997 somit dahin zu verstehen, dass damit derjenige Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Fremden aufgrund seines Antrages zu prüfen ist (vgl dazu auch das E 22.5.1997, 97/18/0144, wonach im Falle eines Antrages gemäß § 54 Abs 1 FrG 1993 (nunmehr § 75 FrG 1997), der sich auf mehrere Staaten bezog, die Fluchtgründe jedoch nur einen dieser Staaten betrafen, der VwGH nur gehalten war, sich mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des in den Fluchtgründen genannten Staates auseinander zu setzen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200561.X01Im RIS seit
19.03.2001