RS Vwgh 1999/4/22 98/06/0166

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art118 Abs2;
ROG Tir 1997 §119 idF 1997/028;
ROG Tir 1997 §15 idF 1997/028;
ROG Tir 1997 §16 idF 1997/028;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert (Hinweis E 30.5.1995, 95/18/0120, und E 11.4.1984, 82/11/0358). In Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich nicht nur der Instanzenzug bei gleich bleibender Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, sondern der Vollzugsbereich, in dem die Angelegenheit zu vollziehen ist, geändert hat, wurde mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz nach der alten Rechtslage die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert. Diese Berufungsbehörde hat, nachdem sich die Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereiches geändert hat, den bei ihr bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (hier: es liegt somit die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich, die nach dem Tir ROG 1994 ergangen sind, nicht beim Gemeindevorstand, der nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich zuständig wäre, sondern bei der Landesregierung, als jener Behörde, welche in dem Vollzugsbereich, in dem die erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, als Berufungsbehörde vorgesehen ist; mit ausführlicher Begründung).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060166.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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