RS Vwgh 1999/4/22 97/06/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §4 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz gemäß § 4 Abs 1 Tir BauO 1989 über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, kein Mitspracherecht zu, dies auch dann, wenn die in Aussicht genommene Zufahrt über ein Grundstück verläuft, das in seinem Miteigentum steht (hier: Durchfahrt durch ein Haus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060248.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten