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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz gemäß § 4 Abs 1 Tir BauO 1989 über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, kein Mitspracherecht zu, dies auch dann, wenn die in Aussicht genommene Zufahrt über ein Grundstück verläuft, das in seinem Miteigentum steht (hier: Durchfahrt durch ein Haus).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060248.X04Im RIS seit
03.05.2001