RS Vwgh 1999/4/22 97/07/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 91/07/0033 4

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Vornahme von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist nicht an das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, geknüpft. Vielmehr ist ein gemäß § 31 Abs 3 WRG erteilter Auftrag durchaus nicht immer (so in allen Fällen, in denen durch das Verhalten einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person - in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht - vom betreffenden Grundstück aus die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht) an den Eigentümer eines Grundstückes zu richten, auf dem die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden müssen (Hinweis E 26.9.1989, 86/07/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070043.X06

Im RIS seit

17.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten