RS Vwgh 1999/4/22 97/15/0202

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

FAG 1993 §16 Abs1;
F-VG 1948 §7 Abs3;
GrStG;

Rechtssatz

Zu den vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben iSd § 7 Abs 3 zweiter Satz F-VG gehört die Grundsteuer (Hinweis E VfGH 12.6.1969, G 4/69, VfSlg 5961/1969). Aufgrund dieser Bestimmung kann der Bundesgesetzgeber die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze dem Bund vorbehalten. Unter Verwaltung ist dabei die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung zu verstehen (Hinweis E VfGH 12.6.1969, G 4/69, VfSlg 5961/1969). Der Bundesgesetzgeber ist aber auch berechtigt, die Regelung der Grundsteuer zur Gänze oder für einen von ihm bestimmten Teilbereich der Landesgesetzgebung zu überlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150202.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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