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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139;Rechtssatz
Ein aufsichtsbehördlich genehmigter Plan ist auch dann zur Gänze vom Beschluss des zuständigen Gemeinderates getragen, wenn sich die kundgemachte im Vergleich zu der dem Beschluss formal zugrundeliegenden Fassung des Planes in der Nummerierung und - im Interesse seiner besseren Verständlichkeit - im Maßstab unterscheiden (Hinweis E VfGH 25.2.1997, V 72/96, ZfVB 1997/B/2220). Das rechtswirksame Zustandekommens dieses Flächenwidmungsplanes ist daher nicht zu bezweifeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060248.X01Im RIS seit
03.05.2001