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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Straftatbestand gemäß § 55 Abs 1 lit f Vlbg BauG 1972, der darauf abstellt, dass gegen einen Baueinstellungsbescheid durch Fortsetzung der eingestellten Bauarbeiten verstoßen wird, stellt neben dem Straftatbestand des § 55 Abs 1 lit a Vlbg BauG 1972 (dem Bauen ohne Baubewilligung) einen eigenständigen und zulässigen Straftatbestand dar. Eine nicht ausreichende Bestimmtheit des Straftatbestandes des § 55 Abs 1 lit f Vlbg BauG 1972 ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060007.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011