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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, schon bei einer konkreten Gefahr und viel mehr noch bei einer tatsächlich eingetretenen Gewässerverunreinigung primär ohne behördlichen Auftrag die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070043.X01Im RIS seit
17.12.2001