RS Vwgh 1999/4/22 97/07/0043

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, schon bei einer konkreten Gefahr und viel mehr noch bei einer tatsächlich eingetretenen Gewässerverunreinigung primär ohne behördlichen Auftrag die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070043.X01

Im RIS seit

17.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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