RS Vwgh 1999/4/22 98/06/0034

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §1;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z1 lita;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z1 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Definition des "Baues" in § 1 Slbg BauPolG 1997 und angesichts des Umstandes, dass § 7 Abs 1 Z 1 lit b iVm lit a Slbg BauPolG 1997 zur Bestimmung der für die Parteistellung des Nachbarn rechtserheblichen Entfernungen auf die "Fronten des Baues" bzw auf die Kubatur von "oberirdischen Bauten" schlechthin, dh nicht etwa auf Teile von Bauten abstellt, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass vorliegendenfalls diese rechtserheblichen Entfernungen nicht etwa ausgehend "von den jeweiligen Eckpunkten der geplanten Umwidmung" und von der Kubatur der umzuwidmenden Räumlichkeiten, sondern vielmehr grundsätzlich ausgehend von den (jeweiligen) Fronten des Baues, also des Gebäudes, in welchem sich die umzuwidmenden Räumlichkeiten befinden, und unter Bedachtnahme auf dessen Kubatur, zu bestimmen sind. (Für den Fall, dass das Gebäude aus mehreren selbstständigen Baukörpern bestünde, könnte iSd E 15.5.1986, 85/06/0012, auf die Fronten des entsprechenden Baukörpers abgestellt werden.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060034.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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