RS Vwgh 1999/4/22 99/07/0050

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich

Norm

AWG OÖ 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG OÖ 1990 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/25 95/07/0080 1

Stammrechtssatz

Was als Abfall iS von § 2 Abs 1 Z 2 OÖ AWG 1990 zu gelten hat, stellt eine Rechtsfrage dar. Zur Auslegung des objektiven Abfallbegriffs betreffend das öffentliche Interesse sind durch die ausdrückliche Verweisung des § 2 Abs 1 Z 2 OÖ AWG 1990 auf § 8 AWG 1990 die dort genannten Grundsätze heranzuziehen. In einem ersten Prüfungsschritt ist somit zu ermitteln, ob Gefahren iSd § 8 OÖ AWG 1990 von den gegenständlichen beweglichen Sachen ausgehen. Erst bei Bejahung dieses Umstandes kann von Abfällen iSd § 2 Abs 1 Z 2 OÖ AWG 1990 gesprochen werden (siehe jedoch E 27.2.1996, 94/05/0325).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070050.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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