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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0109 98/07/0108Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/09/27 90/12/0215 2 (hier: Für das Rechtsinstitut des § 73 Abs 2 AVG gilt nichts anderes; Hinweis E 28.10.1997, 97/05/0196).Stammrechtssatz
Die Säumnisbeschwerde schützt vor Untätigkeit der Beh. Sie dient jedoch nicht der Abwehr von Verletzungen der der Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Diese sind nach Erschöpfung des Verwaltungszuges mit Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem VwGH zu bekämpfen. Demgemäß schließt eine Sachentscheidung, mag sie auch von der unzuständigen Beh erlassen worden sein, die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070107.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017