RS Vwgh 1999/4/22 98/07/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0109 98/07/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/09/27 90/12/0215 2 (hier: Für das Rechtsinstitut des § 73 Abs 2 AVG gilt nichts anderes; Hinweis E 28.10.1997, 97/05/0196).

Stammrechtssatz

Die Säumnisbeschwerde schützt vor Untätigkeit der Beh. Sie dient jedoch nicht der Abwehr von Verletzungen der der Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Diese sind nach Erschöpfung des Verwaltungszuges mit Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem VwGH zu bekämpfen. Demgemäß schließt eine Sachentscheidung, mag sie auch von der unzuständigen Beh erlassen worden sein, die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070107.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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