RS Vwgh 1999/4/22 99/15/0065

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs1;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;
UrlaubsG 1976 §10 Abs1;
UrlaubsG 1976 §6 Abs1;
UrlaubsG 1976 §9 Abs1;

Rechtssatz

Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung sind nicht als finanzielle Abgeltung des Naturalurlaubsanspruches als solchen (sondern als Abgeltung des Anspruchs auf Urlaubsentgelt) anzusehen. Das Gesetz spricht nämlich von "Entschädigung in Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes" (§ 9 UrlaubsG) und von Abfindung im Ausmaß bestimmter "Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes". Mit der Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung wird somit jeweils der Anspruch auf Urlaubsentgelt abgegolten, nicht aber der untergegangene Naturalurlaub als solcher.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150065.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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