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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Rechtssatz
Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung sind nicht als finanzielle Abgeltung des Naturalurlaubsanspruches als solchen (sondern als Abgeltung des Anspruchs auf Urlaubsentgelt) anzusehen. Das Gesetz spricht nämlich von "Entschädigung in Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes" (§ 9 UrlaubsG) und von Abfindung im Ausmaß bestimmter "Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes". Mit der Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung wird somit jeweils der Anspruch auf Urlaubsentgelt abgegolten, nicht aber der untergegangene Naturalurlaub als solcher.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999150065.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012