RS Vwgh 1999/4/22 99/06/0052

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 litg;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs 1 lit g Slbg BauPolG 1997 begründen nur jene baurechtlichen Vorschriften ein Nachbarrecht, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien. Eine widmungsrechtliche Regelung kann aber immer nur dann als auch den Interessen der Parteien dienend angesehen werden, wenn diese Regelung Kriterien enthält, die als dem Schutz der Parteien dienend beurteilt werden können (wie insbesondere im Falle eines vorgesehenen Immissionsschutzes).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060052.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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