Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs 1 lit g Slbg BauPolG 1997 begründen nur jene baurechtlichen Vorschriften ein Nachbarrecht, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien. Eine widmungsrechtliche Regelung kann aber immer nur dann als auch den Interessen der Parteien dienend angesehen werden, wenn diese Regelung Kriterien enthält, die als dem Schutz der Parteien dienend beurteilt werden können (wie insbesondere im Falle eines vorgesehenen Immissionsschutzes).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060052.X01Im RIS seit
03.05.2001