RS Vwgh 1999/4/22 94/15/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 88/14/0058 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Als notwendiges Betriebsvermögen werden alle Wirtschaftsgüter angesehen, die ihrem Wesen nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmungen des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Motive, wie zB der Grund der Anschaffung, maßgebend (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar zu

§ 4 Abs 1 EStG 1972, Textziffer 12). Zum selben Ergebnis, nämlich der Maßgeblichkeit der Zugehörigkeit der Dienstwohnung zum Betriebsvermögen für den Vorsteuerabzug, führt auch

§ 12 Abs 2 Z 1 UStG 1972 (Hinweis Kranich-Siegel-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch, 388).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150173.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten