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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;Rechtssatz
Abfallwirtschaftsverbände haben grundsätzlich nur für die Verwertung und Entsorgung des Abfalles nach § 2 Abs 3 Z 1 Stmk AWG 1990 zu sorgen. Die Sammlung, Abfuhr, Verwertung und Entsorgung von Abfällen gemäß § 2 Abs 3 Z 2 Stmk AWG 1990 kann allerdings unter den im § 6 Abs 4 Stmk AWG 1990 genannten Voraussetzungen vom Abfallwirtschaftsverband nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Verursacher durchgeführt werden, wobei sich der Abfallwirtschaftsverband bezüglich der technischen Durchführung auch insoweit gemäß § 18 Abs 2 Stmk AWG 1990 privater Unternehmen bedienen darf. Diese abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (s bezüglich der Begriffsbestimmungen § 3 Abs 1 Stmk AWG 1990) sind nach regionalen Gesichtspunkten gemäß § 3 Abs 4 Stmk AWG 1990 zu gestalten. Für Abfälle gemäß § 2 Abs 3 Z 2 Stmk AWG 1990 sind überregionale Maßnahmen (jedoch nur) dann zulässig, wenn diese aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen. Für die Festsetzung überregionaler Maßnahmen ist die Landesregierung gemäß § 6 Abs 6 Z 2 Stmk AWG 1990 zuständig, eine entsprechende Verordnung zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070113.X02Im RIS seit
21.02.2002