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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Als auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende "dauernde Lasten" (die als Oberbegriff auch die Renten umfassen) sind nur solche Geldleistungen oder Sachleistungen zu verstehen, die einem anderen gegenüber auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung geleistet werden und zu Vermögensminderungen führen (Hinweis E 18.10.1982, 3864/80; E 6.5.1980, 3371/79). Keine Renten sind wiederkehrende Leistungen, die auf einem laufenden Leistungsaustausch beruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150137.X08Im RIS seit
21.02.2002