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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/14 91/07/0070 4Stammrechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist gem § 31 Abs 3 erster Satz WRG befugt, dem Verpflichteten für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können (Hinweis E 19.6.1984, 84/07/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070043.X03Im RIS seit
17.12.2001