Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den angesprochenen Schriftsatzaufwand für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die diesbezüglich verzeichneten Bundesstempel bzw. den Streitgenossenzuschlag, da ein Ersatz des Aufwandes für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde im VwGG nicht vorgesehen ist, sowie den angesprochenen Streitgenossenzuschlag zum Ersatz des Schriftsatzaufwands im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, der ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060166.X02Im RIS seit
21.02.2002