Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Ausspruch im E v 25.02.99, G212/98, V90/98, daß §3 Abs3 Stmk JagdabgabeG sowie eine Wortfolge in der Verordnung der Stmk Landesregierung über die Festsetzung von Jagdwerten nicht als verfassungs- bzw als gesetzwidrig aufgeboben werden.