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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Es ist Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die Gründe, die ihn zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes veranlassten, vollständig offen zu legen. Die Beh hat ihre Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsermittlung nicht dadurch verletzt, wenn sie sich darauf beschränkte, die vom Abgabepflichtigen vorgetragenen Umstände zu berücksichtigen (Hinweis E 14.9.1993, 92/15/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150137.X06Im RIS seit
21.02.2002