RS Vwgh 1999/4/22 97/15/0137

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Es ist Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die Gründe, die ihn zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes veranlassten, vollständig offen zu legen. Die Beh hat ihre Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsermittlung nicht dadurch verletzt, wenn sie sich darauf beschränkte, die vom Abgabepflichtigen vorgetragenen Umstände zu berücksichtigen (Hinweis E 14.9.1993, 92/15/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150137.X06

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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