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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/07/21 91/13/0240 2 (hier EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Bei bloß vorübergehender doppelter Haushaltsführung können die dadurch verursachten Aufwendungen bis zu dem Zeitpunkt, ab dem dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150137.X05Im RIS seit
21.02.2002