Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Vorliegen eines Dachgeschosses iSd § 13 Abs 5 Stmk BauG 1995 ist in einem Fall, in dem die Dachform eines von der Außenwand des Gebäudes um 1,40 m zurückversetzten Tonnendaches gewählt wurde,
-
im Lichte einer am Zweck der Regelung (insbesondere im Hinblick auf die offensichtlich damit zu schützenden Nachbarrechte) orientierten und auch den Gleichheitssatz beachtenden Auslegung - an Hand eines fiktiv anzunehmenden, gemäß dieser Bestimmung
-
ausgehend von der Außenwand des Gebäudes - zulässigen Satteldaches mit einem Kniestock von 1,25 m und einer Dachneigung von 70 Grad zu prüfen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060220.X02Im RIS seit
03.05.2001