RS Vwgh 1999/4/22 97/06/0220

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs5;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Dachgeschosses iSd § 13 Abs 5 Stmk BauG 1995 ist in einem Fall, in dem die Dachform eines von der Außenwand des Gebäudes um 1,40 m zurückversetzten Tonnendaches gewählt wurde,

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im Lichte einer am Zweck der Regelung (insbesondere im Hinblick auf die offensichtlich damit zu schützenden Nachbarrechte) orientierten und auch den Gleichheitssatz beachtenden Auslegung - an Hand eines fiktiv anzunehmenden, gemäß dieser Bestimmung

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ausgehend von der Außenwand des Gebäudes - zulässigen Satteldaches mit einem Kniestock von 1,25 m und einer Dachneigung von 70 Grad zu prüfen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060220.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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