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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §12 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0323Rechtssatz
Asylanträge nach dem AsylG 1991 sind grundsätzlich erst dann als gestellt anzusehen, wenn diese entweder schriftlich oder mündlich beim Bundesasylamt eingebracht werden. Wird demnach ein schriftlicher Asylantrag bei einer anderen Behörde eingebracht, so gilt dieser erst dann als gestellt, wenn er nach Weiterleitung durch diese Behörde beim Bundesasylamt einlangt. Allerdings genügt gemäß § 12 Abs 3 AsylG 1991, dass aus dem Vorbringen DER WUNSCH
ERKENNBAR IST, IN ÖSTERREICH ASYL ODER SCHUTZ VOR VERFOLGUNG ZU
ERHALTEN, um einen Asylantrag als gestellt anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200322.X02Im RIS seit
11.07.2001