RS Vwgh 1999/4/22 98/20/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §12 Abs1;
AsylG 1991 §12 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0323

Rechtssatz

Asylanträge nach dem AsylG 1991 sind grundsätzlich erst dann als gestellt anzusehen, wenn diese entweder schriftlich oder mündlich beim Bundesasylamt eingebracht werden. Wird demnach ein schriftlicher Asylantrag bei einer anderen Behörde eingebracht, so gilt dieser erst dann als gestellt, wenn er nach Weiterleitung durch diese Behörde beim Bundesasylamt einlangt. Allerdings genügt gemäß § 12 Abs 3 AsylG 1991, dass aus dem Vorbringen DER WUNSCH

ERKENNBAR IST, IN ÖSTERREICH ASYL ODER SCHUTZ VOR VERFOLGUNG ZU

ERHALTEN, um einen Asylantrag als gestellt anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200322.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten