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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Wenn in § 27 Abs 1 Vlbg RPG 1996 angeordnet ist, dass die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten dem betroffenen Grundeigentümer auf Antrag eine Entschädigung zu leisten hat, ergibt sich daraus, dass dieser Antrag die Gemeinde im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung und nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung betrifft. Es kann somit aus dieser Bestimmung kein Anspruch des Antragstellers (des betroffenen Grundeigentümers) auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages abgeleitet werden, da das AVG im Bereich privatwirtschaftlichen Handelns des Staates nicht zur Anwendung kommt (siehe Art II Abs 1 EGVG) und der Antragsteller auch nicht ausdrücklich die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages begehrt hat. Dass § 27 Abs 1 Vlbg RPG 1996 eine Regelung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde trifft, wird auch bestätigt durch die Anordnung in § 27 Abs 5 Vlbg RPG 1996, dass die beantragte Entschädigung, sofern darüber nicht eine andere Einigung zu Stande kommt, durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten ist, dessen Bemessung in diesem Absatz näher festgelegt wird (hier: bezieht sich der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag aber auf einen Antrag, der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft gestellt wurde, dann ergibt sich schon allein aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages; das E vom 19.5.1984, 84/07/0040, betrifft eine andere Rechtslage, die mit der verfahrensgegenständlichen Regelung nicht vergleichbar ist).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060024.X01Im RIS seit
11.07.2001