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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Beurteilung der von einem Asylwerber aus außereuropäischen Krisengebieten - wie Bangladesch - ins Treffen geführten Gefahr gegen ihn von Seiten staatlicher Behörden unternommener, ein mögliches Fehlverhalten im Zuge politischer Auseinandersetzungen in erhöhtem Maße kriminalisierender gerichtlicher Schritte kann nicht losgelöst von seiner politischen Gesinnung betrachtet werden, und es kann auch an das Verhalten staatlicher Behörden in Gebieten, in denen bürgerkriegsähnliche politische oder ethnisch-religiös bedingte Auseinandersetzungen im Gange sind, nicht ohne weiteres jener Maßstab angelegt werden, der für eine gefestigte, nicht durch innere Unruhen erschütterte Demokratie angebracht erscheint (Hinweis E 19.2.1998, 97/20/0925; hier: es wäre im Hinblick auf ein entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers Sache der belangten Behörde gewesen, im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht Erhebungen über die tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers zu treffen; insbesondere hat die belangte Behörde nicht ausreichend begründet, warum zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - ca ein Jahr nach dem von ihr festgestellten Regierungswechsel - mit Sicherheit gesagt werden kann, dass dieser Regierungswechsel allein bereits ein faires Strafverfahren erwarten ließe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200539.X01Im RIS seit
20.11.2000